Da Parkplatzzahl und Bewirtschaftungspflicht zusammengehörten, wäre eine Anpassung der Auflage höchstens in einem Verfahren möglich, das auch die Parkplatzzahl und deren Zuteilung mitberücksichtigen würde. Die Anpassung einer Dauerverfügung sei nur zu prüfen, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert hätten.