zu einem wesentlichen Umbauprojekt zu stehen, nach den Kriterien der Wiederaufnahme des Verfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer 2 habe für das Projekt seinerzeit eine Parkplatzzahl von höchstens 197 errechnet. Die Beschwerdegegnerin habe auf einer weit grösseren Parkplatzzahl beharrt. Die Vereinbarung anlässlich der Einspracheverhandlung habe zum Einspracherückzug geführt und sie sei in Form verbindlicher Auflagen in den Bauentscheid eingeflossen. Da Parkplatzzahl und Bewirtschaftungspflicht zusammengehörten, wäre eine Anpassung der Auflage höchstens in einem Verfahren möglich, das auch die Parkplatzzahl und deren Zuteilung mitberücksichtigen würde.