Gegen die befristete Baubewilligung reichten auch die Beschwerdeführenden 2 bis 4 am 6. Juni 2016 Beschwerde bei der BVE ein. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass auf das Baugesuch nicht eingetreten werden könne. Eventuell sei das Baugesuch bezüglich Versuchsbetrieb abzuweisen. Sie machen insbesondere geltend, nach der Praxis seien Gesuche, die die Abänderung rechtskräftiger Auflagen oder Bedingungen von Baubewilligungen anstrebten, ohne in direkter Verbindung RA Nr. 110/2016/74 5