Im Übrigen sei der angeordnete Verkehrsversuch nicht zielführend. Da die fragliche Auflage nicht aufgrund einer Überschreitung des zulässigen Fahrtenkontingents verfügt worden sei, würde die Massnahme selbst dann nicht hinfällig, wenn das Fahrtenkontingent auch im Rahmen des Versuchsbetriebs eingehalten würde.