Am 4. Mai 2016 erteilte der Regierungsstatthalter von Thun der Beschwerdegegnerin eine befristete Baubewilligung für die Änderung des Parkplatzregimes. Er führte unter anderem aus, die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse hätten sich dermassen geändert, dass es der Bauherrschaft erlaubt sein müsse, hinsichtlich der Auflage betreffend der Erhebung einer Benützungsgebühr ein neues Baugesuch zu stellen. Aufgrund der bestehenden Aktenlage lasse sich derzeit nicht beurteilen, wie sich die Auflage einer Benützungsgebühr für Kundenparkplätze ab der ersten Minute auf die Fahrtenzahl auswirke. Es sei daher