2. Mit Baugesuch datierend vom 12. August 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin folgende neue Formulierung der Nebenbestimmung Ziff. 2 Bst. m zur Gesamtbewilligung vom 16. Oktober 2002: "Die Kundenparkplätze werden nach der ersten Stunde mit einem Benützungsbeitrag von mindestens CHF 1.00/Stunde bewirtschaftet". Zur Begründung führte sie aus, mit dem neuen Massnahmenplan zur Luftreinhaltung werde das Fahrleistungsmodell grundsätzlich aufgehoben. Der bisherige Betrieb rund um den Coop Thun Strättligenmarkt habe erkennen lassen, dass die Bewirtschaftung ab der ersten Minute nicht (mehr) gerechtfertigt sei. Die Beschwerdegegnerin sei vorerst mit einem Versuchsbetrieb einverstanden.