Sie setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf den 31. Mai 2008 fest. Die dagegen 1 BDE 120/2007/40 RA Nr. 110/2016/74 3 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2008 ab.2 Es setzte die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands auf vier Wochen ab Rechtskraft dieses Urteils fest.