l) und dass die Kundenparkplätze von der ersten Minute an mit einem Benützungsbeitrag von mindestens einem Franken pro Stunde bewirtschaftet werden (Ziff. 2 Bst. m). Die letzten beiden Auflagen wurden gestützt auf die anlässlich der Einigungsverhandlung vom 5. September 2002 erzielte Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer 2 und der Beschwerdegegnerin in den Gesamtentscheid aufgenommen.