Die Nebenbestimmungen enthielten unter anderem Auflagen betreffend Fahrtenkontingent, Fahrtencontrolling und Nutzung der Parkplätze ausserhalb der Ladenöffnungszeiten (Ziff. 2 Bst. b bis d). Zudem wurde festgelegt, dass maximal 250 Parkplätze errichtet werden dürfen (Ziff. 2 Bst. l) und dass die Kundenparkplätze von der ersten Minute an mit einem Benützungsbeitrag von mindestens einem Franken pro Stunde bewirtschaftet werden (Ziff.