Im vorliegenden Fall liegt der gebotene Zeitaufwand im durchschnittlichen Bereich. Angesichts der Kosten der Wiederherstellung und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 5'150.00, was einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von 42 % entspricht, zzl. Auslagen und Spesen im Umfang von Fr. 317.50 sowie Mehrwertsteuer (total Fr. 5'904.90) als angemessen. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden entsprechend der Aufteilung der Verfahrenskosten einen Viertel der Parteikosten, ausmachend Fr. 1'476.25 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. III. Entscheid