Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV32 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.– bis Fr. 11'800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG33). Die Beschwerdeführenden machen Parteikosten im Umfang von Fr. 9'072.00 zuzüglich Auslagen und Spesen von Fr. 317.50 sowie Mehrwertsteuer geltend. Im vorliegenden Fall liegt der gebotene Zeitaufwand im durchschnittlichen Bereich.