Die amtlichen Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren im Umfang von Fr. 2'200.00 haben in jedem Fall die Beschwerdeführenden als Baugesuchstellende zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).