a) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV31). Für den Augenschein vom 23. August 2016 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 400.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 2'200.00. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptanträgen. Allerdings kann die Gebäudehöhe bewilligt und auf einen Teil der Wiederherstellungsmassnahmen verzichtet werden. Es rechtfertigt sich daher, den Beschwerdeführenden nur drei Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.