Ein Raum muss überdies auch nicht beheizt sein, um als Archiv dienen zu können. Der Frostwächter reicht, um sicherzustellen, dass die Akten nicht beschädigt werden. Es ist auch keine mildere Massnahme ersichtlich, welche denselben Zweck erfüllen könnte. Die Bauherrschaft hat im Begleitschreiben zum Baugesuch vom 15. Januar 2016 angegeben, sie nutze das Dachgeschoss nur noch als Archiv und nicht mehr als Arbeitsplatz. Anlässlich des Augenscheines hat der Beschwerdeführer demgegenüber ausgesagt, der Raum werde noch als Revisions- und Sitzungszimmer benutzt.29 Der Raum ist auch entsprechend eingerichtet.30 Ohne diese 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9a.