f) Für die übrigen von der Gemeinde angeordneten Wiederherstellungsmassnahmen reicht hingegen ein grundsätzliches öffentliches Interesse, um die Wiederherstellung zu rechtfertigen, falls sie sich als verhältnismässig herausstellt. Wie bereits dargetan, besteht dieses Interesse bereits an der konsequenten Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen.