Insbesondere Beeinträchtigen sie weder die Umwelt noch das Ortsbild. Die diesbezügliche Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist daher trotz der Bösgläubigkeit der Beschwerdeführenden nicht von einem genügenden öffentlichen Interesse gedeckt. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als begründet. Auf die diesbezügliche Wiederherstellung ist zu verzichten.