Sie handelten bezüglich den zusätzlichen Dachflächenfenstern somit wissentlich und willentlich entgegen der Auflage der Gemeinde. Der gute Glaube kann denn auch nicht in Bezug auf die sanitären Installationen oder bezüglich der Heizung gelten. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführenden ausdrücklich nur eine unbewohnte Garage bewilligt und das Einrichten von Wohn- und Arbeitsräumen untersagt. Das Badezimmer und die Heizung ermöglichen eben diese Nutzung. Den Beschwerdeführenden musste bewusst sein, dass deren Einbau der Bewilligungspflicht unterliegt und sie kaum bewilligungsfähig sind. Bei gehöriger Sorgfalt hätten sie sich zumindest bei der Baubewilligungsbehörde erkundigen müssen.