Es wird allgemein vorausgesetzt, die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben sei bekannt und Bauarbeiten, welche nicht aus genehmigten Plänen oder der Baubewilligung hervorgehen seien nicht bewilligt.25 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Bauherrschaft zumindest gehalten, sich bei der zuständigen Behörde bezüglich baulicher Massnahmen zu erkundigen, insbesondere auch in Bezug auf eine mögliche gewerbliche Nutzung.26 23 VGE 2012.419 vom 03.07.2012, E. 5.1. 24 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 201). 25 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b.