7. Die Wiederherstellung der einzelnen baulichen Veränderungen a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, es bestünden keine öffentlichen Interessen, welche Wiederherstellungsmassnahmen zu rechtfertigen vermögen. Insbesondere die sanitären Installationen sowie die Heizung würden nur das Innere des Gebäudes betreffen und die Beschwerdeführenden hätten gutgläubig gehandelt. Zudem sei die Entfernung der strittigen Bauten nicht erforderlich. Die Vorinstanz habe ihnen mitgeteilt, der Dachraum dürfe nicht als ständiger Arbeitsraum verwendet werden und daran hielten sie sich auch.