- Bei der Rechnung vom 23. April 2010 von H.________ muss es sich um eine Offerte handeln, verweist doch der Titel auf ein zu unterbreitendes Akonto. Zudem endet sie auf der zweiten Seite mit den Worten: „Es würde mich freuen, für Sie den Auftrag auszuführen und verbleibe (..)“. Demgegenüber scheint es sich bei der Rechnung vom 30. Dezember 2010 von H.________ um eine Schlussrechnung zu handeln. Obwohl sie an den Beschwerdeführer gerichtet ist, geht aus ihr nicht hervor, ob sie Arbeiten bei der Garage am G.________weg betrifft. Überdies bleibt unklar, wann die allfälligen Arbeiten ausgeführt worden sind.