wann die Beschwerdeführenden die Veränderungen am Bauvorhaben vornahmen resp. ab welchem Zeitpunkt die Baupolizeibehörde die Rechtswidrigkeit bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt hätte erkennen können. 6. Abschluss der Arbeiten und Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit a) Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, die in Frage stehenden baulichen Massnahmen seien vor über fünf Jahren bzw. vor fast fünf Jahren durchgeführt worden. Sie reichen verschiedene Rechnungen ein, die diese Aussage belegen sollen;