a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, in Bezug auf die bereits getätigten baulichen Massnahmen könne eine Wiederherstellung nicht angeordnet werden, da die Frist seit Erkennbarkeit von (knapp) fünf Jahren bereits abgelaufen sei. Es seien keine zwingenden öffentlichen Interessen gegeben, welche eine Anordnung nach den fünf Jahren erlauben würden.