Es ist unerheblich, dass das Gemeindebaureglement den Einbau von sanitären Installationen in unbewohnten Nebenbauten nicht verbietet und auch keine maximal zulässigen Fensterflächen vorsieht. Auch wenn die sanitären Einrichtungen tatsächlich, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, für den Pool genutzt werden sollten, änderte dies nichts an der Beurteilung, da die objektive Ausgestaltung der Baute massgebend ist. Die ersuchte Projektänderung bezüglich des Einbaus der vier zusätzlichen Dachflächenfenster, der Nasszelle sowie der Heizung ist somit nicht bewilligungsfähig. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes