Nicht nur die Gesamtheit der baulichen Massnahmen sondern auch jede für sich alleine dient der Wohnlichkeit der Baute. Sie sind daher in einer unbewohnten An- und Nebenbaute nicht zulässig. Eine bewohnte Nebenbaute ist aber nicht bewilligungsfähig, da die Grenzabstände nicht eingehalten sind. Es ist unerheblich, dass das Gemeindebaureglement den Einbau von sanitären Installationen in unbewohnten Nebenbauten nicht verbietet und auch keine maximal zulässigen Fensterflächen vorsieht.