Wie bereits erläutert, führen die beantragten baulichen Massnahmen allerdings dazu, dass die Nebenbaute als bewohnt betrachtet werden muss (vgl. E. 3). Wie die Beschwerdeführenden selber ausführen, nutzten sie das Dachgeschoss als Gästezimmer und verwenden es heute immer noch als Revisions- und Sitzungszimmer. Diese (ganzjährlichen) Nutzungen sind nur bei genügenden Lichtverhältnissen und angenehmen Raumtemperaturen möglich. Das Vorhandensein von sanitären Einrichtungen erhöht den Komfort. Nicht nur die Gesamtheit der baulichen Massnahmen sondern auch jede für sich alleine dient der Wohnlichkeit der Baute.