b) Bauvorhaben sind insbesondere zu bewilligen, wenn sie den Bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entsprechen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Das Baureglement der Gemeinde Pieterlen sieht für An- und Nebenbauten einen Grenzabstand von 2 m, für übrige Gebäude einen kleinen Grenzabstand von 4 m vor (Art. 212 GBR13). Bei unbewohnten An- und Nebenbauten ist eine Gebäudehöhe von 4 m zulässig (Art. 212 Abs. 2 Ziff. 2 GBR). Die Garage liegt an der Grenze zum Nachbargrundstück. Bewilligt ist eine unbewohnte Nebenbaute. Gemäss Art. 413 Abs. 2 GBR darf die Breite der Dachflächenfenster maximal 30 % der Fassadenlänge betragen.