a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sollte von einer Baubewilligungspflicht ausgegangen werden, seien die baulichen Massnahmen bewilligungsfähig. So bestünden keine Vorschriften im Gemeindebaureglement, die den Einbau einer Nasszelle in einer unbewohnten Nebenbaute untersagten; mit dem Einbau würde keine Nutzungsänderung herbeigeführt. Die Nasszelle stehe überdies in keinem Zusammenhang mit der Nutzung des Archives, sondern werde im Zusammenhang mit dem Pool benötigt. Die Gesamtbreite der Dachflächenfenster betrage maximal 30 % der Fassadenlänge, daher seien sie bewilligungsfähig genauso wie das Heizungssystem.