Diese Nutzungen sind nur in bewohnten Bauten zulässig. Jedes einzelne Element und insbesondere die Gesamtheit der Veränderungen führt dazu, dass der Dachraum der Garage den Charakter der unbewohnten Nebenbaute verloren hat. Eine bewohnte Baute bedürfte eines grösseren Grenzabstands. Die baulichen Massnahmen betreffen damit einen baurechtlich relevanten Tatbestand und wirken sich auf die Nutzungsordnung aus. Sie sind baubewilligungspflichtig.