Bei objektiver Betrachtung handelt es sich um Elemente, welche üblicherweise Bestandteile von bewohnten Liegenschaften sind. Das Archiv weist überdies eine Raumhöhe auf, die das aufrechte Gehen zulässt und dank den Fenstern ist es auch gut belichtet. Das Rechtsamt der BVE stellte anlässlich des Augenscheines fest, dass es sich auch auf Grund der Einrichtung gut als Arbeitsraum eignet.11 Die Beschwerdeführenden haben überdies bestätigt, dass sie die Räumlichkeiten insbesondere (auch) als Gäste- und Arbeitszimmer benutz(t)en. Diese Nutzungen sind nur in bewohnten Bauten zulässig.