Räume in denen Arbeitsprozesse stattfinden gelten nicht als unbewohnt.9 Für die Beantwortung der Frage, ob die von Bauherrschaft vorgenommenen baulichen Massnahmen bewilligungspflichtig sind oder nicht, ist insbesondere entscheidend, ob die Baute weiterhin als unbewohnt qualifiziert werden kann. Andernfalls beeinflussten die Veränderungen die Nutzungsordnung und die Baute diente nicht mehr demselben Zweck.