Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind nur dann bewilligungsfrei, wenn sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD). Die Gemeinde bewilligte im Jahr 2009 eine Garage als unbewohnte Nebenbaute. Unbewohnte Nebenbauten zeichnen sich dadurch aus, dass sie die Nachbarschaft nicht durch Immissionen (Lärm, Gerüche, Entzug von Sonne und Aussicht) ungebührlich belästigen.8 Daher profitieren sie von reduzierten Grenzabständen. Räume in denen Arbeitsprozesse stattfinden gelten nicht als unbewohnt.9