c) Baubewilligungspflichtig sind insbesondere auf Dauer angelegte Bauvorhaben, die geeignet sind die Nutzungsordnung zu beeinflussen sowie die Zweckänderung einer Baute (Art. 1a Abs. 1 und 2 BauG). Das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, bedarf dann keiner Baubewilligung, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD7). Bauliche Änderungen im Gebäudeinnern sind nur dann bewilligungsfrei, wenn sie nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 1 Bst.