a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, beim Bauvorhaben handle es sich nicht um ein Baudenkmal im Sinne von Art. 10a BauG und die Einrichtungen hätten keinen Einfluss auf die Brandsicherheit. Zudem sei damit auch keine Nutzungsänderung verbunden. Daher seien der Einbau einer Nasszelle sowie einer Heizung nicht baubewilligungspflichtig. b) Am 24. Juni 2009 bewilligte die Gemeinde Pieterlen die Projektänderung für den Abbruch der bestehenden Garage und den Neubau einer Doppelgarage mit Satteldach. Gemäss dieser Projektänderung sollte die Doppelgarage insbesondere über zwei Dachflächenfenster verfügen. Die Gemeinde hat die Garage als unbewohnte Nebenbaute bewilligt.