N. 5. RA Nr. 110/2016/72 5 möglichen und tatsächlichen Missbrauch verhindern. Die Gemeinde begründete damit – wenn auch nur knapp – weshalb sie die Wiederherstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes sowohl als erforderlich als auch geeignet erachtet. Sie liess den Leitgedanken ihrer Entscheidung erkennen. Damit verfügten die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit, sich mit den Argumenten der Gemeinde auseinanderzusetzen und den Entscheid gehörig anzufechten. Die Vorinstanz verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden nicht. 3. Bewilligungspflicht des Innenausbaus