c) Die Gemeinde erläuterte im Bauentscheid vom 26. April 2016 unter anderem die Gründe für die Begrenzung der Fensterfläche; es sei Aufgabe der Baubewilligungsbehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Voraussetzungen zu schaffen, welche die Einhaltung der bewilligten Nutzung vorgeben. Eine permanente flächendeckende Überwachung der Nutzung sei nicht möglich. Mit dieser Massnahme wolle sie einen 3 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1). 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 5 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52