2. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 30. Mai 2016 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei, soweit sie den Bauabschlag sowie die Wiederherstellungsmassnahmen betreffe, aufzuheben und dem Bauvorhaben sei die RA Nr. 110/2016/72 3