bestehenden Garage sowie den Neubau einer Garage mit Satteldach und einer mittleren Gebäudehöhe von 3.3 m. Am 5. Mai 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Projektänderung ein. Diese sah insbesondere eine höhere Gebäudehöhe von 3.4 m sowie den Einbau von sechs Dachflächenfenstern vor. Mit Schreiben vom 28. Mai 2009 teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden unter anderem mit, nur eine Gebäudehöhe von maximal 3.3 m sowie der Einbau von einem Dachflächenfenster pro Dachfläche sei bewilligungsfähig. Das Einrichten von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachgeschoss eines unbewohnten An- und Nebenbaus sei nicht erlaubt.