Anwältin der Beschwerdeführerinnen gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat somit den Beschwerdeführerinnen die Parteikosten von Fr. 3'144.95 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dem Baugesuch vom 13. Januar 2015 wird in Bezug auf den Ersatz der Lüftungsanlagen der Bauabschlag erteilt. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 26. April 2016 (bbew 2015/183) wird insoweit aufgehoben.