Die von der Stadt Bern in Rechnung gestellten Gebühren beinhalten eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 4'665.–. Der Umstand, dass dem Baugesuch in einem wesentlichen Punkt der Bauabschlag erteilt wird, rechtfertigt nach Massgabe der obigen Ausführungen eine Reduktion dieser Grundgebühr um 30 % bzw. Fr. 1'399.50. Die Kosten für das erstinstanzliche Baubewilligungsverfahren sind dementsprechend neu auf Fr. 8'209.65 festzusetzen. c) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführerinnen schliesslich die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes bzw. der