Diese Reduktion ist von Amtes wegen vorzunehmen. Es ginge nämlich zu weit, von der Bauherrin zu verlangen, dass sie als Beschwerdegegnerin (eventualiter) beantrage, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde und eines Bauabschlags für ihr Bauvorhaben müssten wenigstens die erstinstanzlichen Kosten reduziert werden.17