Der angefochtene Gesamtentscheid ist insoweit aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen. Es erübrigt sich daher, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen zu prüfen. Die übrigen Aspekte des Gesamtentscheids (die Baubewilligung für den neuen Terrassenausgang im EG Südostfassade, den Fensterversatz im 1. OG Südostfassade und die Innensanierung des Restaurants im EG sowie die Gewässerschutzbewilligung) werden von den Beschwerdeführerinnen nicht (mehr) bemängelt. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Gesamtentscheid diesbezüglich unrechtmässig sein sollte. Insoweit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen.