g) Zusammenfassend ergibt sich, dass keine besonderen Verhältnisse vorliegen, welche die geplante Platzierung des Lüftungsmonoblocs auf der Terrasse des 1. OG und die damit verbundene Unterschreitung des Strassenabstands rechtfertigen würden. Die Vor-instanz hätte der Beschwerdegegnerin somit keine Ausnahme gemäss Art. 81 Abs. 1 SG bewilligen dürfen. Da die Lüftungsanlage für das EG und 1. OG sowie die Lüftungsanlage für das UG zusammenhängen, sind diese als Einheit zu behandeln. Dem Bauvorhaben ist bezogen auf den Ersatz der Lüftungsanlagen dementsprechend gesamthaft der Bauabschlag zu erteilen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist insoweit aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.