f) Die Vorinstanz ist schliesslich der Ansicht, durch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung würden vorliegend weder öffentliche noch nachbarliche Interessen beeinträchtigt. Denn einerseits sei durch die Unterschreitung des Strassenabstands keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder der Fussgänger zu erwarten. Andererseits halte die Lüftungsanlage die massgebenden Lärmgrenzwerte ein.