Diesem Argument kann nicht gefolgt werden. Am geplanten Standort auf der Terrasse des 1. OG würde der Lüftungsmonobloc nämlich zusätzliches Raumvolumen beanspruchen, was wiederum eine Verstärkung der Rechtswidrigkeit zur Folge hätte. Dies wäre bei einer Platzierung im Gebäudeinnern gerade nicht der Fall. Denn dort befände sich der Lüftungsmonobloc innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens. Zudem befindet sich nicht das gesamte Gebäude, sondern nur dessen nordöstlicher Teil effektiv im Strassenabstand. Dieser Bereich ist im 1. OG bereits durch ein Office sowie das Treppenhaus belegt.11 Bei einer Platzierung des Lüftungsmonoblocs im Innern des 1. OG