Vielmehr handelt es sich dabei um rein wirtschaftliche bzw. praktische Überlegungen, die eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdegegnerin mit der Möglichkeit einer Installation des Lüftungsmonoblocs im Innern des 1. OG eine zumutbare Alternative zur Verfügung steht. Besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SG i.V.m. Art. 26 BauG sind somit nicht gegeben. e) Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid sodann aus, eine Verlegung der Lüftungseinheit ins Gebäudeinnere hätte in Bezug auf den Strassenabstand keine Verbesserung zur Folge, da sich das gesamte Gebäude innerhalb des Strassenabstands befinde.