Nach dem Gesagten können vorliegend weder (betriebs-)technische Gründe noch die Erhaltung eines Gewerbebetriebs als besondere Verhältnisse angenommen werden. Der von der Beschwerdegegnerin im Ausnahmegesuch geäusserte Wunsch nach einer möglichst grossen Restfläche für das Restaurant und einer möglichst geringen Beeinträchtigung der Kundschaft ist zwar verständlich, stellt aber ebenfalls keinen Ausnahmegrund dar. Vielmehr handelt es sich dabei um rein wirtschaftliche bzw. praktische Überlegungen, die eine Ausnahmebewilligung nicht zu rechtfertigen vermögen.