Lüftungsmonoblocs im Innern des 1. OG die Bewirtung von grösseren Gesellschaften verunmögliche. Denn wie aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, würde eine Installation im Gebäudeinnern nicht zum Verlust des gesamten Raumes führen und mit den verbleibenden Sitzplätzen könnte nach wie vor eine grössere Gesellschaft bewirtet werden. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin selber nie behauptet, durch eine Platzierung des Lüftungsmonoblocs im 1. OG würde ihr die Bewirtung grösserer Gesellschaften verunmöglicht.