Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Installation am geplanten Standort, die betreffende Terrasse gleich gesamthaft für die Kundschaft schliessen würde. Ebenso wenig kann der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden, wonach eine Montage des 9 Plan vom 20. Oktober 2015, P_03_G3_11_, 1. Obergeschoss 10 Plan vom 20. Oktober 2015, P_03_G3_11_, 1. Obergeschoss RA Nr. 110/2016/69 7