In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass auch mit dem geplanten Standort mindestens die Hälfte, wahrscheinlich aber sogar alle Sitzplätze auf der Terrasse des 1. OG (also 15 bis 30 Sitzplätze) verloren gehen würden.10 So hat die Beschwerdegegnerin in ihrem Ausnahmegesuch selbst ausgeführt, eine Platzierung auf der Gartenterrasse im EG würde den Aussenbereich zu stark verkleinern und verunstalten, mithin die Kundschaft zu sehr beeinträchtigen. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei einer Installation am geplanten Standort, die betreffende Terrasse gleich gesamthaft für die Kundschaft schliessen würde.