Selbst wenn damit ein Wegfall von einem Viertel des Ausschankraums bzw. 30 Sitzplätzen verbunden wäre, kann daraus noch keine Existenzgefährdung des Restaurantbetriebs abgeleitet werden. Gemäss Betriebsbewilligung A vom 3. April 2003 befinden sich im EG 150, im 1. OG 120, auf der Terrasse im 1. OG 30, auf der Terrasse im EG 50 und im Garten im EG 46 Sitzplätze. Bei einer Platzierung des Lüftungsmonoblocs im Innern des 1. OG bzw. einer Reduktion der Sitzplätze um 30 Plätze stünden der Beschwerdegegnerin also immer noch 240 Sitzplätze im Gebäudeinnern sowie 126 Sitzplätze in den Aussenbereichen des Restaurants zur Verfügung.